Abo-Fallen im Internet sind gewerbsmäßiger Betrug

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss (Az.: 1 Ws 29/09) Angebote mit versteckten Preishinweisen (sog. “Abo-Fallen”) als gewerbsmäßigen Betrug im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB eingestuft.

Im konkreten Fall sollen zwei Beschuldigte ihre Webseiten bewusst so gestaltet haben, dass die Kostenpflichtigkeit der Seite und der Vertragsschluss weder offensichtlich noch deutlich erkennbar seien. Dabei sollen sie sich vor allem zu nutze gemacht, dass die auf den einzelnen Seiten angebotenen Leistungen im Internet für gewöhnlich kostenlos in Anspruch genommen werden könnten (z.B. Routenplanern, Gedichten oder Grußkarten). Dies habe dazu geführt, dass die jeweiligen Nutzer sich weder der Tatsache bewusst gewesen seien, dass sie ein kostenpflichtiges Angebot genutzt hätten, noch derjenigen Tatsache, dass sie eine vertragliche Verbindung von einiger Dauer eingegangen seien. Für drei bis sechs Monate Nutzung stellten die Betreiber laut Gericht in hunderten Fällen bis zu 59,95 Euro in Rechnung. Wenn die Nutzer nicht zahlten, wurden Mahnungen und rechtsanwaltliche Drohbriefe verschickt.

Bisher haben Staatsanwaltschaften viele Ermittlungsverfahren eingestellt, weil sie versteckte Preisinformationen nicht als Täuschung gewertet haben. Denn die Preise seien für jedermann ersichtlich gewesen, auch wenn sie nur im Kleingedruckten stünden.

Im vorliegenden Fall hat jedoch die Staatsanwaltschaft Frankfurt Anklage gegen die zwei Betreiber einer Abofallen-Webseite wegen Betrugs erhoben. Das Landgericht Frankfurt lehnte jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung ab, die Kunden seien nicht getäuscht worden, weil das Online-Angebot einen – wenn auch versteckten – Preishinweis enthalten habe. Wegen der Nichteröffnung des Hauptverfahrens richtete sich die Staatsanwaltschaft an das OLG Frankfurt am Main. Dieses sieht einen hinreichenden Tatverdacht des gewerbsmäßigen Betrugs und hat das Landgericht Frankfurt am Main angewiesen, das Hauptverfahren gegen die Angeklagten zu eröffnen.

Den Betreibern droht damit bei einer Veurteilung eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten.

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